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Landwirtschaftsnews

Bei Vermarktung von zugekauften Erzeugnis neben den selbst erzeugten Produkten sind Grenzen zu beachten

Werden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes neben selbst erzeugten Produkten auch zugekaufte Erzeugnisse vermarktet, so stellt sich die Frage, ob dadurch ein Gewerbebetrieb begründet wird und damit die speziellen Gewinnermittlungsvorschriften verloren gehen.

Allgemeine Zukaufsgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe

Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes liegt vor, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes beträgt. Dies gilt sowohl für Hauptbetriebe als auch davon abgesonderte Betriebsteile. Wird die 25%ige Zukaufsgrenze einmalig überschritten, so führt dies noch zu keiner Änderung der Einkunftsart. Erst, wenn in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle veranlasst. Nicht als Zukäufe im Sinne der 25-%-Grenze gelten dabei Produktionsmittel für die eigene Erzeugung, wie z. B. Saatgut, Jungpflanzen, Düngemittel, Treibstoff, Heizöl und Verpackungsmaterial.

Beispiel: Der Umsatz eines Gärtnereibetriebs aus selbst erzeugten und zugekauften Produkten beträgt € 2.000.000,00. Der Einkaufswert von zugekauften Waren für den Verkauf beträgt € 350.000,00. Es liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Übersteigt der Einkaufswert der Zukäufe für Handelswaren den Betrag von € 500.000,00 (25 % des Gesamtumsatzes) liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor.

Spezielle Zukaufsgrenzen für Weinbaubetriebe

Bei Weinbaubetrieben gelten abseits der allgemeinen Zukaufsgrenzen spezielle Zukaufsgrenzen für Wein, Most und Trauben. So darf der diesbezügliche Zukauf 2.000 kg frische Weintrauben oder insgesamt 1.500 Liter Wein aus frischen Weintrauben oder Traubenmost pro ha weinbaulich genutzter Fläche nicht überschreiten. Für andere Zukäufe als Wein, Most und Trauben (z. B. Lebensmittel) sind auch bei Weinbaubetrieben die Einkaufswerte maßgebend, wobei hier die Einkaufswerte von Wein, Most und Trauben bei der Ermittlung der 25-%-Grenze einzubeziehen sind. Wird die Zukaufsgrenze nachhaltig überschritten, so ist hier ebenfalls ab dem dritten Kalenderjahr ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.

Stand: 25. Mai 2022

Bild: karepa - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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